Glossar des Insolvenzberatungs-Centers

Die Verfahrensdauer kann auf 3 Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner in den ersten 36 Monaten des Verfahrens 35 % der angemeldeten Forderungen zzgl. der Verfahrenskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters (gesamt circa. 10%) getilgt werden.

Eine Restschuldbefreiung kann nach 5 Jahren erlangt werden, wenn bis dahin die Verfahrenskosten befriedigt werden konnten.

Wenn keinerlei Zahlungen geleistet werden können dauert die Restschuldbefreiung 6 Jahre.

Seit Mitte 2014 kann auch bereits 5 Jahre nach rechtskräftiger Versagung einer Restschuldbefreiung ein neuer Antrag gestellt werden (bisher erst nach 10 Jahren).

Die Sperrfrist nach einer Restschuldbefreiung beträgt 11 Jahre.

Ein zweites Insolvenzverfahren dauert 5 Jahre!

Außergerichtliche Schuldenregulierung

Eine außergerichtliche Schuldenregulierung ist der erste notwendige Schritt in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Hierbei wird ein Vergleich vorgeschlagen, bei dem jedoch alle Gläubiger zustimmen müssen. Ein Versuch auf eine außergerichtliche Schuldenregulierung ist bei Privatpersonen vom Gericht vorgeschrieben und darf nicht umgangen werden. Bei Regelinsolvenzverfahren entfällt dieser Teil.

Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Schuldenregulierung ist dem zuständigen Insolvenzgericht ein schriftlicher Nachweis einer „geeigneten Stelle“, z.B. Rechtsanwalt , über das Scheitern der Vergleichsverhandlung vorzulegen, um das Verfahren der Verbraucherinsolvenz im gerichtlichen Teil fortsetzen zu können.

Ausgenommene Forderungen (siehe § 302 InsO)

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.
  • Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners entsprechen.
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Bescheinigung, in der Verbraucherinsolvenz.
  • Verbindlichkeiten gegenüber Unterhaltsberechtigten werden auf deren Antrag hin versagt.
  • Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, Sozialversicherungen, Berufsgenossenschaften und Gewerbesteuer dagegen, werden in der Regel befreit, wenn kein Strafverfahren abgeurteilt wurde.

Bürgschaft

Ein Dritter verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für die Zahlungsverpflichtung des Schuldners einzustehen. Der Bürge haftet in den meisten Fällen genauso wie der Hauptgläubiger (oft ohne einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu haben).

Berücksichtigung des Ehegatten als unterhaltsberechtigte Person

Will der Treuhänder (Insolvenzverwalter) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen. In den meisten Fällen gilt ein Ehegatte als nicht Unterhaltsberechtigt, wenn er mehr als ca. 700 € verdient.

Drittschuldner

Macht ein Gläubiger einen Zahlungsanspruch aufgrund von Gehaltspfändung oder
-abtretung geltend, so nennt man diesen Dritten (z.B. Arbeitgeber), der an den Gläubiger zahlen muss – Drittschuldner.

Ist eine Abtretung des Gehaltsanspruches im Arbeitsvertrag von vornherein ausgeschlossen, kann der Gläubiger, z.B. eine Bank, meist nicht aufgrund einer Abtretung eine direkte Zahlung vom Arbeitgeber des Schuldners verlangen (der Arbeitgeber ist dann kein Drittschuldner geworden).

Eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft

Bei ergebnisloser Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher präzise und wahrheitsgemäße Auskünfte über seine aktuellen Einkommens- Vermögensverhältnisse samt Schulden (an Eides statt) gibt. Diese Erklärung soll dem Gläubiger die Eintreibung der offenen Forderung erleichtern.
Die Eidesstattliche Versicherung entsprich einer Vermögensauskunft.

Die eidesstattliche Versicherung führt meist für eine begrenzte Zeit (bis zu 3 Jahren) zu einem Ruhen der Zwangsvollstreckung, eine wirkliche Entschuldung kann aber nur durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht werden.

Gerichtsvollzieher

Aufgabe ist das Eintreiben der vom Gläubiger in Auftrag gegebenen Forderung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eidesstattliche Versicherung). Ein Gerichtsvollzieher kann ohne Ankündigung bei dem Schuldner erscheinen. Der Schuldner kann ihn einmal wegschicken, der Gerichtsvollzieher hat allerdings das Recht auf einen zweiten Termin zu pochen, bei dem der Schuldner Einlass gewähren muss. Der Gerichtsvollzieher kann nur gegen den Schuldner, nicht dessen Ehegatte/Lebensgefährte/Kinder/Mitbewohner vorgehen! Diese müssen ggf. nachweisen, dass Ihnen pfändbare Gegenstände gehören!

Gläubiger

Person, Firma oder Institution, bei der eine überschuldete Person Zahlungsverpflichtungen hat. Achtung: auch „mögliche Gläubiger“ (z.B. aus abgegebenen Bürgschaften) müssen beim Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Grundschuld

Sicherungsrecht bei Immobilien. Sie wird als „dingliches Recht“ im Grundbuch der Immobilie eingetragen, die Unterzeichnenden haften meist auch persönlich durch „Unterwerfung unter die persönliche Zwangsvollstreckung“.

Haft und Haftbefehl bei eidesstattlicher Versicherung

Erscheint der Schuldner zum Termin einer eidesstattlichen Versicherung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haft angeordnet werden. Eine Tilgung der Schulden ist damit jedoch nicht verbunden.

Inkassounternehmen

Betriebszweck ist das Beitreiben unbezahlter Forderungen. Oft werden dann diese Forderungen vom Gläubiger an das Inkassounternehmen für einen Bruchteil des Ursprungswertes abgetreten und dann vom Inkassounternehmen im eigenen Namen weiterverfolgt. Bei ihrer Einschaltung entstehen regelmäßig hohe Kosten!

Insolvenzgericht

Gericht, welches die gerichtlichen Insolvenzverfahren prüft und durchführt. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers. Bei Privatpersonen ist dieser der Hauptwohnsitz, bei (ehemals) Selbstständigen ggf. auch der Ort, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.

Insolvenzordnung

Gültig seit 01.01.1999 mit Novellierung zum 01.12.2001. Die Insolvenzordnung (InsO) ist das Gesetz, das die Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens regelt. Es bildet auch die gesetzliche Grundlage für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Wichtige Novellierungen gab es in den Jahren 2001, 2014 und 2020.

Insolvenzstraftaten (§ 297 InsO)

Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.

Kindergeld

Gehört den Kindern und wird somit nicht in das „pfändbare Einkommen“ des Schuldners eingerechnet. Es kann in den ersten 7 Tagen ab Gutschrift auch nicht gepfändet werden!

Kontopfändung

Kontopfändungen ist einer der wichtigsten Wege der Gläubiger ihre Forderung durchzusetzen. Die rechtlichen Bestimmungen der Kontopfändungen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich geregelt. Das zuständige Amtsgericht erlässt auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der dem Kreditinstitut des Schuldners zugestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist das Konto meist bis zur Begleichung der Schuld gesperrt. Zahlungen aus „Sozialleistungen“ sind in gewisser Höhe eine begrenzte Zeit geschützt. Pfändungsgrenzen müssen eine begrenzte Zeit beachtet werden. Konsequenz der Kontopfändung ist oft die Kündigung des Kontos durch das Kreditinstitut. Hier besteht kurzfristiger Handlungsbedarf für den Schuldner. Es sollte unverzüglich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen so genannten Freigabeantrag gem. § 850 k ZPO gestellt werden.

Lohn-/Gehaltspfändung

Lohn- und Gehaltspfändung ist ein weiterer wichtiger Weg um seine Forderungen durchzusetzen. Der Gläubiger stellt beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Lohn- und Gehaltspfändung. Das Gericht stellt einen Pfändungsbeschluss aus, der dem Arbeitgeber des Schuldners zugestellt wird. Dieser ist danach gesetzlich verpflichtet, für die Durchführung einer Lohn- und Gehaltspfändung zu sorgen. Eine derartige Pfändung kann zu Problemen mit dem Arbeitgeber führen, da dieser Arbeit und Verantwortung übernehmen muss. Kurzfristiger Handlungsbedarf ist gegeben. Bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Überstunden sind Freigrenzen bzw. Vergünstigungen zu beachten!
Höhe der möglichen Pfändung können Sie der Pfändungstabelle entnehmen.

Zahlung eines selbständigen Schuldners (§295 InsO):

Der Schuldner selbst hat Zahlungen an den Treuhänder zu leisten, sie werden nicht vom Treuhänder eingezogen. Berechnungsgrundlage für die Zahlung ist nicht der tatsächliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, sondern die pfändbaren Beträge nach einem sogenannten Vergleichseinkommen. Die Höhe des fiktiven pfändbaren Betrages richtet sich nach dem als angemessen unterstellten Dienstverhältnis. Dieses orientiert sich an Alter, Ausbildung und den Vortätigkeiten sowie an ortsüblichen Vergütungen.

Was ist, wenn die selbständige Tätigkeit höhere Gewinne als das fiktive Dienstverhältnis abwirft?

Werden höhere Gewinne erwirtschaftet, dann können diese behalten werden. Eine Pflicht zur Abführung besteht nicht.

Mahnbescheid

Gerichtsbeschluss zur Vorbereitung eines Vollstreckungsbescheides. Widerspruch des Schuldners ist möglich, löst aber Kosten aus und ist nur sinnvoll wenn die Forderung tatsächlich bestritten werden soll.

Mietschulden und Kündigung

Der Vermieter darf die Wohnung fristlos kündigen, wenn der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist oder wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge der Monatsmiete bezahlt wurden und der Rückstand insgesamt zwei (Netto-)Monatsmieten beträgt.

P-Konto

Nur ein „P-Konto“ kann Sie vor Kontopfändungen schützen. „Normale“ Girokonten sind deshalb kurzfristig (über einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank) umzuwandeln.
Bitte beachten: Nach Insolvenzeröffnung ist die Pfändung des Kontos für die Insolvenzgläubiger nicht mehr möglich.

Pfändung von Gegenständen

Gegenstände, die zum Einkommenserwerb dienen, können in der Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden. (Dies gilt jedoch nicht für die Wegnahme von Sicherungsübereigneten Gegenständen, z.B. PKW’s.) Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehören alle Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse, im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet werden.

Pfändung Finanzamt

Auch für das Finanzamt gelten die Pfändungsfreigrenzen (für die Unterhaltspfändung allerdings nicht). Bei Unterhaltsverpflichtungen, werden die entsprechend erhöhten Freibeträge angerechnet (siehe Pfändungstabelle).

Pfändungsgrenzen

Die Pfändungsgrenze definiert den Teil des Nettoeinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Die Pfändungsgrenze ist von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig, die der Schuldner zu versorgen hat. Pfändungsfreie Beträge staffeln sich ab dem 01.07.2023 von 1.409,99 Euro monatlich für einen Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung und steigern sich schrittweise auf bis zu 3.109,99 Euro für eine Person, die fünf oder mehr Personen zu versorgen hat. Die Staffelung bei Mehrverdiensten nimmt von ca. 70% bei Alleinstehenden auf ca. 10% bei fünf oder mehr zu versorgenden Personen, ab. Jeweilige Prozente von dem Mehrverdienst können gepfändet werden. Beträge von über 4.298,81 Euro sind zu 100 % pfändbar.

Die Pfändungsfreigrenzen werden mittlerweile jährlich angepasst! Siehe dazu Pfändungstabelle.

Pfändungsschutz von Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge von Selbstständigen dienen,

ist in § 851c ZPO und § 851d ZPO geregelt.

Der Pfändungsschutz muss die Pfändung

  • des Kapitals im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherung,
  • des angesparten Kapitals während der Ansparphase umfassen.

Siehe § 851 c Abs. 1 + 2 ZPO.

Bei regelmäßiger Beitragszahlung soll eine Rente in Höhe der Pfändungsfreigrenze angespart werden. Kapitallebensversicherungen können teilweise kurz vor Insolvenzbeantragungen noch in unpfändbare Versicherungen umgewandelt werden.

Pfändungstabelle (§ 850 c, ZPO)

Für den Schuldner und seine Angehörigen sind somit mindestens geschützt:

Jeweils 1.410,00 € bei Alleinstehenden (plus ca. 30% des Mehrverdienstes)

1.940,00 € bei einer Unterhaltspflicht (plus 50% des Mehrverdienstes)

2.230,00 € bei zwei Unterhaltspflichten (plus 60% des Mehrverdienstes)

2.520,00 € bei drei Unterhaltspflichten (plus 70% des Mehrverdienstes)

2.820,00 € bei vier Unterhaltspflichten (plus 80% des Mehrverdienstes)

3.110,00 € bei fünf/mehr Unterhaltspflichten (plus 90% des Mehrverdienstes)

Erst ab einem Monatsnettoeinkommen von 4.298,81 EUR ist der Mehrverdienst voll pfändbar.

(Stand: 01.06.2023 bis 30.06.2024)

Regelinsolvenz

Insolvenzverfahren für Einzelfirmen, GbR’s, OHG’s, aktive Freiberufler Selbstständige, Gewerbetreibende oder frühere, mit mehr als 19 Gläubigern. Ein vorheriger Einigungsversuch ist nicht nötig, kann aber durchaus versucht werden.

Restschuldbefreiung

Sie steht am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der 6-jährigen Wohlverhaltsperiode und entbindet den Schuldner von der Zahlungspflicht gegenüber den bei Beantragung bestehenden Schulden, er wird schuldenfrei! Sie wird mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt. Ausgenommen sind Schulden aus „unerlaubten Handlungen“ (bei Reklamation der Gläubiger), Geldstrafen, Bußgelder, usw. sowie die Verfahrenskosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Ablehnung der Restschuldbefreiung

Das Gericht wird einen Antrag auf Schuldenbefreiung u. a. dann ablehnen, wenn

  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten,
  • der Schuldner im Jahr vor der Antragstellung sein Vermögen verschwendet oder unangemessen gelebt hat,
  • der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten verletzt hat,
  • der Schuldner im vorzulegenden Vermögensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat.

Schufa Holding AG

Erhält von verbundenen Unternehmen (Kreditinstituten, Versandhäusern, Leasingunternehmen, Kreditkartenunternehmern, Mobilfunkprovidern) Informationen über abgeschlossene Verträge und deren Erfüllung, inkl. Zahlungsschwierigkeiten und gibt diese an die anderen Mitglieder weiter (Negativmerkmale wie z.B. Kreditkündigung, Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Insolvenzverfahren). Mitteilungen im gewerblichen Bereich sind meist lückenhaft. Eine kostenlose Auskunftserteilung (Dauer 3 – 4 Wochen) ist mittlerweile gesetzlich verankert. Die gespeicherten Daten werden je nach Typ der Eintragung nach 6 Monaten bis 3 Jahren gelöscht!

Schuldner

Person, Firma oder Institution, die bei einer anderen Person, Firma oder Institution Schulden hat.

Selbständig trotz Insolvenz

Grundsätzlich kann auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens eine neue, selbständige Tätigkeit aufgenommen werden. Abhängig vom aktuellen Verfahrensstand des Insolvenzverfahrens, ist die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich. Dies gilt besonders dann, wenn neue Verbindlichkeiten eingegangen werden müssen.

Als Selbständiger in der Wohlverhaltensperiode müssen die Gläubiger so bedient werden, als sei man in gleichwertiger Weise/ gleichartigem Beruf in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt! Ist dies nicht möglich, droht ggf. ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.

Treuhänder/Insolvenzverwalter

Örtlicher Rechtsanwalt, der vom Insolvenzgericht bestimmt wird. Steht als Vermittler zwischen dem Schuldner und den Gläubigern. Er wickelt die Insolvenzverfahren ab und muss während der Wohlverhaltensphase vom Schuldner über „Änderungen in den Lebensverhältnissen“ (Arbeit, Wohnadresse, Familienstand) informiert werden. Er verteilt die Zahlungen des Schuldners quotal an die Gläubiger (abzüglich der Verfahrenskosten).

Unterhaltsrückstände

Bei der Pfändung von laufenden Unterhaltsansprüchen wird nicht die Pfändungstabelle angewandt, sondern das Vollstreckungsgericht legt fest, welchen Betrag der Schuldner für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten darf. Dies gilt nur für den laufenden Unterhalt und die Rückstände der letzten Jahres vor Erlass des Pfändungsbeschlusses. Die Pfändung des weiteren rückständigen Unterhaltes bemisst sich nach der sonst geltenden Pfändungstabelle. Befreiung von Unterhaltsforderungen können auf Antrag des Unterhaltsberechtigten versagt werden. Nach Insolvenzeröffnung müssen Unterhaltszahlungen -wie festgelegt oder vereinbart- wieder ordnungsgemäß geleistet werden.

Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld in der Insolvenz

Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Vereinfachtes Insolvenzverfahren für überschuldete Privatpersonen zur geordneten Abwicklung der Schulden und Verbindlichkeiten. (Ehemals) Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende sowie Kleinunternehmer können unter gewissen Umständen das Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen. Rechtliche Grundlage des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Insolvenzordnung.

Verfahrenskosten

Verfahrenskosten sind z.B. Gerichtskosten, Kosten für Anwalt und Treuhänder. Diese sind vom Schuldner zu tragen. Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner die Verfahrenskosten auf Antrag stunden, sofern keine ausreichenden Mittel vorhanden sind. Die Verfahrenskosten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung , sondern sind ggf. im Anschluss an das Verbraucherinsolvenzverfahren ratenweise zu bezahlen. Zahlungen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode und Erlöse aus verwertetem Vermögen werden zunächst den Verfahrenskosten zugerechnet!

Vergleichsangebot

Erster Schritt im Verbraucherinsolvenzverfahren (außergerichtlicher Einigungsversuch) in dem ein Angebot an die Gläubiger formuliert wird, dass sich an Einkommen und Vermögen des Schuldners orientiert.

Vermögenslosigkeit/Null-Vermögen

Ein Schuldner verfügt über kein Vermögen, das in dem Verfahren an die Gläubiger verteilt werden kann. Ein Insolvenzverfahren ist dennoch möglich. Vorsicht mit der Idee, vor Beginn eines Insolvenzverfahrens schnell Vermögen zu „verschieben“. Das ist nicht nur anfechtbar, sondern kann unter Umständen sogar strafbar sein.

Verpflichtung des erwerbslosen Schuldners

Der erwerbslose Schuldner muss sich im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO während der Insolvenz aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Erforderlich sind im Durchschnitt 10–12 Bewerbungen im Monat.

Versagung einer Gewerbeerlaubnis bei „Freigabe“ der wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit

Ist über das Vermögen eines gewerblich tätigen Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit freigegeben, so kann die Entziehung der Gewerbeerlaubnis wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nur auf Umstände gestützt werden, die nach der Freigabe der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Insolvenzverfahrens eingetreten sind und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Umständen stehen, die zur Eröffnung geführt haben!

Versagung der Restschuldbefreiung (she § 290 InsO)

Gründe für das Versagen der Restschuldbefreiung sind z.B.:

  • Verurteilung wegen einer „Insolvenzstraftat“,
  • falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse,
  • Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten,
  • unangemessene Schuldenaufnahme oder Verschwendung von Vermögen im letzten Jahr vor Eröffnung des Verfahrens.

Forderungen aus „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen“, aus Geldstrafen u.ä. sind –nach Anmeldung durch den jeweiligen Gläubiger und ggf. gerichtlicher Bestätigung- von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Vollstreckungsbescheid

Ein Vollstreckungsbescheid wird auf Antrag des Gläubigers nach Rechtskraft eines Mahnbescheides erlassen. Sollte er rechtskräftig werden, verfügt der Gläubiger dann über einen Titel. Der Gläubiger kann nun Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsvollstreckungen in der Wohnung, Pfändung von Konto und Gehalt oder Rente) über den Gerichtsvollzieher beantragen. Aus einem Titel kann der Gläubiger 30 Jahre gegen den Schuldner vorgehen. Während eines Insolvenzverfahrens kann der beauftragte Anwalt mit den Gläubigern über eine Aussetzung dieser Maßnahmen verhandeln bzw. Antrag auf Vollstreckungsschutz beim zuständigen Gericht stellen.

Vollstreckungsschutz ist jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam gegeben!

Wohlverhaltensphase

Sie beginnt mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung und dauert sechs Jahre.

Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet:

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben,
  • den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten, der dies dann ggf. an die Gläubiger verteilt,
  • jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel und Wechsel in den Familienverhältnissen anzugeben,
  • Erbe zur Hälfte abzuführen.

Wenn der Schuldner diesen „Obliegenheiten“ nachkommt, erteilt das Gericht nach Ablauf der sechs Jahre die Restschuldbefreiung.

Unerlaubte Handlungen

(Handlungen mit strafrechtlichem Hintergrund)

Werden auf Antrag der Gläubiger von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, Achtung bei Hinterziehung von Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

Überschuldung

Eine Überschuldung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn „das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt“. Maßgebend ist dabei auch, dass die Schulden selbst durch regelmäßige Einnahmen langfristig nicht mehr beglichen werden können. Auch längerfristige Liquiditätsprobleme können zur Überschuldung führen.

Bei vorstehende Angaben handelt sich um eine Textsammlung für den eigenen Gebrauch. Wir gewährleisten nicht für die Richtigkeit von Zahlen und Angaben. Wir empfehlen immer anwaltlichen Rat oder auch Auskünfte bei Schuldnerberatungsstellen oder der Verbraucherzentrale einzuholen. Die Veröffentlichung von Textinhalten ist verboten!