FAQ's

Finden Sie hier oft gestellte Fragen zu Insolvenz und die dazugehörigen Antworten

Ein Insolvenzverfahren dauert laut der neuen Gesetzgebung (Stand 2020) nur noch 3 Jahre.

Die Tilgungsraten im Insolvenzverfahren berechnen sich monatlich neu anhand des jeweiligen Nettogehalts und der unterhaltberechtigten Personen. In der „Pfändungstabelle“ sind Freigrenzen und Zahlungen für Alleinstehende, sowie Personen mit ein oder mehreren Unterhaltsverpflichtungen geregelt. Verfahrenskosten werden in den meisten Fällgen gestundet, sollte kein außreichendes Vermögen vorhanden sein.

Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich, dass im Insolvenzverfahren alle Gläubiger (auch Gläubiger bei denen eventuell Schulden bestehen) angegeben werden müssen. Alle Gläubiger werden „gleich“ behandelt.

Im Insolvenzverfahren kann ein Gewerbe grundsätzlich weitergeführt bzw. ein neues Gewerbe gegründet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen müssen hierbei jedoch beachtet werden, notwendige Vereinbarungen mit Insolvenzgläubigern (Vermieter, Lieferanten) sind zu beachten.

In der Schufa werden alle Verpflichtungen gegenüber „angeschlossenen“ Unternehmen gespeichert. Schufa-Einträge über ein Insolvenzverfahren werden im Normalfall 6 Monate nach der Restschuldbefreiung gelöscht. Bei anderen Einträgen gibt es teilweise verschiedene Fristen.

Ein Vermerk über ein Insolvenzverfahren lässt darauf schließen, dass Sie sich um Ihre Situation und Ihre Schulden kümmern und sich bemühen, etwas zu ändern. Deutlich schlechter sind natürlich viele Einträge über Zahlungsverzögerungen oder ähnliches.

Das Finanzamt stellt zunächst einen Gläubiger, wie jeder andere, dar. Achtung bei Steuerstrafverfahren und späteren Rückzahlungsansprüchen.

Da Sie sich von Ihren Schulden befreien möchten, sind auch alle Vermögensgegenstände anzugeben. Es gibt jedoch auch pfändungsgeschützte Vermögensgegenstände.
Eigene Fahrzeuge können ggf. geschützt werden, wenn diese bspw. für den Arbeitsweg benötigt werden.
Als Sicherheit abgetretene, verpfändete, übereignete Vermögenswerte verbleiben zunächst bei dem entsprechenden Gläubiger.

Verbindlichkeiten aus unerlaubten strafrechtlichen Handlungen werden zunächst nicht befreit. Hierbei dreht es sich meistens um Bußgelder, Schmerzensgeld, Arbeitnehmerbeiträge der Krankenkassen von Mitarbeitern oder Verbindlichkeiten aus anderen Strafverfahren.
Verbindlichkeiten gegenüber Unterhaltsberechtigten werden auf deren Antrag hin versagt. Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, Sozialversicherungen, Berufsgenossenschaften und Gewerbesteuer dagegen, werden in der Regel befreit, wenn kein Strafverfahren abgeurteilt wurde.

Für die meisten Menschen klingt ein Insolvenzverfahren zunächst sehr negativ, das ist jedoch nicht zwingend der Fall. Man muss sich überlegen, weswegen es ein solches Verfahren überhaupt gibt?
Um Menschen aus einer Schuldenfalle heraus zu helfen und ihnen somit noch eine zweite Chance zu geben!
Ein Insolvenzverfahren läuft- egal ob Verbraucher- oder Unternehmerinsolvenz- von der Grundabwicklung ähnlich ab. Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist vorher ein außergerichtlicher Vergleich zwingend notwendig, nach Insolvenzeröffnung ist der zeitliche Ablauf jedoch derselbe.
Ein Insolvenzverfahren läuft maximal 6 Jahre, wenn durch Ihre monatlichen Zahlungen die Gerichtskosten getragen werden können, wird die Laufzeit sogar auf 5 Jahre reduziert. Auch Dauer von 3 Jahren ist möglich, jedoch müssen hierfür 35% der Schuldenhöhe zzgl. Gerichtkosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter nach 3 Jahren bezahlt sein!
Egal welche Laufzeit wir erreichen, nach dieser Frist sind Sie von allen Schulden befreit
Ausgenommene Forderungen, die nicht durch ein Insolvenzverfahren befreit werden können, sind z.B. Unterhaltsrückstände, Sozialbeiträge, Straftaten u.a..

Sobald Sie merken, dass Sie mit Ihren Zahlungen nicht mehr hinterherkommen und Sie den Überblick verloren haben, sollten Sie sich professionelle Hilfe suchen!
Wenn eine einfache Schuldnerberatung (Vereinbarungen von Ratenzahlungen, Stundungen o.ä.) nicht mehr weiterhilft, da z.B. die Schulden zu hoch und/oder das Einkommen insgesamt viel zu niedrig ist, schwenkt die Beratung zunächst in eine Schuldenabwicklung durch Vergleiche und dann ggf. in eine Insolvenzabwicklung.

In unserem kostenfreien und unverbindlichen Beratungsgespräch nehmen wir uns etwa 1 Stunde Zeit um Ihre Situation genau zu analysieren. Zunächst beginnen wir mit der Durchsicht der Unterlagen um einen Überblick über Ihre Schulden zu erhalten. Anhand dieser Unterlagen und Ihrer familiären sowie finanziellen Situation werden nun Ihre Möglichkeiten aufgezeigt.
Genügen einfache Ratenvereinbarungen mit den Gläubigern? Ist ein außergerichtlicher Vergleich realistisch, oder ist ein Insolvenzverfahren eine sinnvolle Möglichkeit sich von Ihren Schulden zu befreien?

  1. Ratenvereinbarungen mit den einzelnen Gläubigern, um die Schulden kurzfristig, aber geregelt zu begleichen.
  2. Ein außergerichtlicher Vergleich. Hierbei wird versucht, sich mit den Gläubigern auf eine insgesamt niedrigere, aber realistische Summe zu einigen. Diese kann entweder als Einmalzahlung oder durch monatliche Raten beglichen werden.
  3. Sollten diese zwei Möglichkeiten nicht funktionieren, kann ein Insolvenzverfahren sinnvoll sein.

Grundsätzlich sollten Sie ein Konto bei einer Bank einrichten, bei der keine Schulden bestehen.
Dieses Konto, können Sie in ein Pfändungsschutzkonto gemäß der entsprechenden Pfändungstabelle umwandeln.
Als alleinstehende Person benötigen Sie grundsätzlich keine Bescheinigung gem. § 850k Abs. 5 ZPO von weiteren Stellen für die Umwandlung. Sobald es unterhaltsberechtigte Personen gibt, benötigen Sie eine entsprechende Bescheinigung. Diese erhalten Sie bei Rechtsanwälten, geeigneten Stellen gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dem Arbeitgeber oder z.B. auch bei dem Jobcenter bzw. bei der Familienkasse.

Mit den Schulden haben zunächst nur die Personen etwas zu tun, welche die Verträge unterschrieben haben. Bspw. bei Darlehensverträgen, die beide Ehepartner unterschrieben haben, haften beide für diese Schulden zu 100%.
Kinder können nur beispielsweise durch eine Erbschaft mit den Schulden belastet werden. Erbschaften müssen grundsätzlich jedoch nicht angenommen werden!

Im Jahr 2004 begann Manfred Grübert überschuldeten Menschen in Bayern und Baden-Württemberg mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Schnell wurde seine Euphorie größer, als er bemerkte, wie vielen Menschen er mit seiner Tätigkeit helfen konnte. Von Jahr zu Jahr baute er das Insolvenzberatungs-Center weiter aus und versuchte durch verschiedene Standorte in Bayern und Baden-Württemberg, so vielen Menschen wie möglich aus der Privatinsolvenz zu helfen.

Regelinsolvenz

Die Selbstständigkeit (Weiterführung oder auch eine neu gegründete Selbstständigkeit) ist zunächst nicht durch ein Insolvenzverfahren gefährdet. Diese muss jedoch vom zuständigen Insolvenzverwalter freigegeben werden. Wenn Sie ihm jedoch darlegen können, dass Ihre Tätigkeit wirtschaftlichen Sinn und Zweck ergibt, Sie wenige Risiken dadurch tragen und Sie Ihren buchhalterischen Pflichten nachkommen werden, ist das Risiko einer Ablehnung recht gering.

Ein Geschäftskonto kann vom Grundsatz leider nicht von Pfändungen geschützt werden. Das Pfändungsschutzkonto bezieht sich lediglich auf Private Konten.
Achtung, auch Aufträge können direkt beim Auftraggeber gepfändet und einbehalten werden.
Sollte eine Pfändung vorliegen, können Sie lediglich versuchen, sich mit den zuständigen Personen/Institutionen einvernehmlich zu einigen. Alternativ ist es ratsam eine Schuldnerberatung aufsuchen, um Ihren Fall individuell zu besprechen.

Arbeitnehmer haben im Fall einer Insolvenz zumindest eine Absicherung über das sog. Insolvenzgeld. Hier steht den Arbeitnehmern nach Insolvenzeröffnung 3 Monate eine Gehaltszahlung über Amtswege zu.

Insolvenzen bei Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften besteht die Gefahr einer Insolvenzverschleppung. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Rechnung 3 Wochen lang wissentlich nicht bezahlt wird und kein neues Zahlungsziel verhandelt wurde. Sollte eine Insolvenzverschleppung zutreffen, gehen die Verbindlichkeiten auf die Geschäftsführer über, diese haften dann persönlich für die Schulden.

Sollte eine Insolvenzverschleppung zutreffen, gehen die Verbindlichkeiten auf die Geschäftsführer über, diese haften dann persönlich für die Schulden. Da es sich außerdem um eine sogenannte Insolvenzstraftat handelt, kann ein privates Insolvenzverfahren bei Einspruch von Gläubigern komplett versagt werden.

Arbeitnehmer haben im Fall einer Insolvenz zumindest eine Absicherung über das sog. Insolvenzgeld. Hier steht den Arbeitnehmern nach Insolvenzeröffnung 3 Monate eine Gehaltszahlung über Amtswege zu.

Bei vorstehende Angaben handelt sich um eine Textsammlung für den eigenen Gebrauch. Wir gewährleisten nicht für die Richtigkeit von Zahlen und Angaben. Wir empfehlen immer anwaltlichen Rat oder auch Auskünfte bei Schuldnerberatungsstellen oder der Verbraucherzentrale einzuholen. Die Veröffentlichung von Textinhalten ist verboten!